Was ist der Unterschied zwischen Kunstmiete und Kunstleasing?
Leasing ist eine Variante des Mietkaufs, hinter der eine Kaufabsicht steht. Leasing macht allerdings steuerlich nur dann Sinn, wenn der Leasing-Gegenstand einem Werteverzehr
unterliegt und damit abschreibbar ist. Weil nur "nicht anerkannte Kunst" abgeschrieben werden kann, funktioniert Kunstleasing (s. Unterschied zwischen Kunstkauf und Kunstmiete) auch nur dort. Die
Grundmietzeit bei Leasingverträgen sollte für Gebrauchskunst zwischen vier und neun Jahren, für Grafiken zwischen acht und 18 Jahren (zwischen 40 und 90 Prozent der üblichen Nutzungsdauer)
liegen.
Gibt der Kunde das Kunstwerk am Ende des Leasingvertrages zurück, handelt es sich um einen simplen Mietvertrag.
Kunstmiete hat den Vorteil, dass diese Ausgaben als gewinnmindernde Betriebskosten steuerlich absetzbar sind, Sie die die Liquidität des Unternehmens nicht unnötig binden und ausserdem keine
Rücksicht darauf nehmen müssen, ob es sich um "anerkannte" oder "nicht anerkannte Kunst" handelt, deren Abschreibungsregeln jeweils variieren. Allerdings sollte die Miete angemessen, d. h. nicht
zu hoch sein, weil sonst ein verdeckter Ratenkauf (s. unten) vermutet werden kann.
Im Einzelfall sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Steuerberater halten.
Was passiert, wenn ich das Kunstwerk erst miete, später aber doch erwerben möchte?
Die Finanzämter unterscheiden zwischen echter Miete, Mietkauf (Ratenkauf) und Leasing - und behandeln diese ertragsteuerlich jeweils unterschiedlich. Die Umwandlung eines Mietvertrages in einen
Kaufvertrag kann deswegen möglicherweise Probleme bereiten, sofern ein verdeckter Ratenkauf vermutet wird (z. B. ungewöhnich hohe Mietkosten). In diesem Fall gelten dieselben Abschreibungsregeln
wie beim Kunstkauf.
Für Privatleute, die die Mietkosten steuerlich bisher nicht geltend gemacht haben, ist diese Differenzierung übrigens unwichtig.
Wie läuft das mit der Versicherung?
Für die Versicherung ist der Mieter zuständig. Meist genügt ein Anruf bei der Versicherungsgesellschaft, um das Kunstwerk in die Hausrats- bzw. Betriebsversicherung einzuschließen. Die jeweilige
Jahresprämie wird sich dadurch erfahrungsgemäß nicht oder nur wenig erhöhen.
Wer übernimmt den Transport?
Auch die Transportkosten gehen normalerweise zu Lasten des Mieters (siehe Verträge). Gegen Absprache wird sich der Künstler sicherlich um eine fachgerechte Verpackung kümmern, und auch bei der
Abwicklung des Transportes behilflich sein, zumal er seine Werke gewiss schon öfters verschickt hat und Erfahrung und Kontakte zu Transportunternehmern hat.
Was passiert, wenn der Mieter die Bilder/ Objekte vorzeitig zurückgeben will?
Auch das ist vertraglich geregelt: der Vertrag ist mit einer Frist von *6 Wochen* kündbar und die Bilder können dann zurückgegeben werden. Allerdings ist dann auch der Mietpreis für die restliche
Vertragslaufzeit fällig - der Mieter muss also auf jeden Fall für die gesamte Vertragslaufzeit bezahlen, egal ob er die Bilder behält oder nicht.
Was passiert, wenn der Künstler ein vermietetes Werk vorübergehend für eine Ausstellung braucht?
Gemäß den Vertragsbedingungen hat der Künstler das Recht, Werke für den Zeitraum von Ausstellungen zurückzunehmen. Allerdings hat er für diese Zeit dem Mieter eine gleichwertige Arbeit als Ersatz
zu stellen. Alle anfallenden Verpackungs- und Transportkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Künstlers.
Hat der Künstler das Recht auf Zutritt zu seinen Werken?
In bestimmten Fällen (z. B. für Fotos) muss der Mieter dem Künstler Zutritt zu den Werken gewähren. Natürlich muss der Künstler dies genügend lange vorher ankündigen, sodass ein für beide Seiten
passender Termin gefunden werden kann. Allerdings kann der Künstler über die Räumlichkeiten des Mieters nicht als eine Art von "Show Room" verfügen, und ständig Privatführungen für seine Sammler
und Kunstpublikum veranstalten, außer dies ist im Mietvertrag ausdrücklich gestattet (Letzteres bietet sich wohl weniger für Privatkunden an, ist eventuell aber eine willkommene Alternative für
Unternehmen mit öffentlich zugänglichen Räumen oder ohnehin häufigem Publikumsverkehr; im Gegenzug zu so viel Freiräumen seitens des Mieters kann eventuell auch ein günstigerer Mietpreis
vereinbart werden).
Darf der Mieter vom gemieteten Werk z. B. Fotos machen und über diese verfügen (z. B. ins Internet stellen, für Illustrationen verwenden)?
Grundsätzlich: nein. Auch wenn siech das Kunstwerk physisch im Verfügungsbereich des Mieters befindet, verbleiben doch alle Urheber- und Verwertungsrecht ausschließlich beim Künstler. D. h. Fotos
von den gemieteten Werken dürfen nur nach Rücksprache und gegen entsprechendes Honorar an den Künstler verwertet werden.